■ Beratungsvertrag abschließen
Sie erhalten von uns am beginn einen Beratervertrag angeboten. Wenn wir nach der Ersteinschätzung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass keine Fehler vorliegen, erhalten sie das Ergebnis präsentiert und der Vertrag für den BG -Check endet .
Finden wir Fehler in der Veranlagung, die dann zwangsläufig auch bei Ihrem Beitragsbescheid vorliegen, beginnen wir zusammen mit Ihnen die Anträge zur Korrektur an die BG zu richten. Eine fehlerhafte Veranlagung sollte immer korrigiert werden, um :
a) Rechtssicherheit im Verhältnis zu Ihrer Berufsgenossenschaft zu erhalten und / oder
b) Beiträge zu sparen durch eine geänderte Veranlagung bei fehlerhafter Veranlagung durch die zuständige BG. Unter Umständen können Sie sogar Beiträge erstattet bekommen.
■ Kosten = Erfolgshonorar
Unser Beratungsvertrag sieht ein anteiliges Erfolgshonorar von den ersparten Beiträgen der ersten beiden Jahre nach der Beitragsänderung und der möglicherweise gewährten Beitrags-Erstattungen für bereits bezahlte Umlagen an die BG vor.
Nur in Ausnahmefällen, wenn z. Bsp. eine Dienstreise notwendig ist, um die Sache vor Ort mit der Zuständigen BG zu verhandeln oder bei Großkonzernen, wenn umfangreiche Bestandsaufnahmen erforderlich sein können, wird bereits vorab ein Fallpauschale vereinbart sowie der Ersatz der anfallenden Reisekosten und Spesen.
■ Abrechnung des Erfolgshonorars
Das Erfolgshonorar wird erst abgerechnet, nachdem die jeweils die geänderten Bescheide der zuständigen BG vorliegen. Sie gehen also keinerlei Risiko ein!
■ Die Einschaltung eines Rechtsanwalt
kann dann erforderlich sein, wenn Sie Ihrem Antrag den notwendigen Nachdruck verleihen möchten, Anträge juristisch richtig gestellt werden müssen oder wenn Ihre Berufsgenossenschaft dem gestellten Antrag nicht folgen will oder Ihren Widerspruch zu Unrecht abgelehnt hat und geklagt werden muss.
Ein auf dieses Thema spezialisierter RA wird nur dann eingeschaltet, wenn die Chancen auf Durchsetzung Ihres Antrags / Widerspruchs aussichtsreich sind und auch nur nach vorheriger Zustimmung durch die Rat suchende Firma. Die Kosten hierfür werden direkt mit der RA Kanzlei abgerechnet.